Allgemeine Informationen zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz  (BKrFQG)*

Rechtsgrundlagen:

  1. Richtlinie 2003/59/EG vom 15.Juli 2003
    über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge
  2. Gesetz vom 14. August 2006 (BKrFQG)
    zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr (BGBl Teil I
    v. 17.08.2006)
  3. Verordnung vom 22. August 2006 (BKrFQV)
    zur Durchführung des BKrFQG (BGBl Teil I v. 11.09.2006)
  4. Zuständigkeitsverordnung Berufskraftfahrerqualifikation
    für die Anerkennung der Ausbildungsstätten (Regierungen)und die Qualifikationsbescheinigung im Führerschein (Kreisverwaltungsbehörden,
    GVBl Nr. 8/2008)
  5. Satzung vom 23.05.2009
    betreffend der Prüfung und die Erteilung von Prüfungsnachweisen auf Grund einer Grundqualifikation für Fahrer im Güterkraft-
    und Personenverkehr

Durch die Einführung der o.a. gesetzlichen Regelungen wurden nachfolgend aufgeführte „Sozialvorschriften“ aufgehoben:

  • Richtlinie 76/914/EWG (einschl. der Rechts- und Verwaltungsvorschriften)
    Mindestniveau der Ausbildung für bestimmte Fahrer von Transportfahrzeugen im Straßenverkehr
  • Art. 5 Abs. 2 und 4 der VO (EWG) Nr. 3820/85 zum 10.09.2008
    Mindestalter der im Personenverkehr eingesetzten Fahrer
  • Art. 5 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3820/85 zum 10.09.2009
    Mindestalter der im Güterverkehr eingesetzten Fahrer

*Bei den nachfolgenden Ausführungen handelt es sich um eine praxisorientierte Zusammenstellung die einen Überblick über die neuen gesetzlichen Regelungen vermitteln soll ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich im Laufe der praktischen Anwendung des BKrFQG Ergänzungen oder Neuregelungen ergeben, die ggf. eine Nachbesserung erforderlich machen.

Es wird an dieser Stelle, wie auch am Schluss dieses Informationsschreibens darauf hingewiesen, dass die Entscheidung, ob Sie unter die Regelungen des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) fallen, nicht von der Fahrerlaubnisbehörde sondern von Ihnen persönlich zu Entscheiden ist.

Beschreibung der Aufgabe / Dienstleistung

In Zukunft müssen  Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich Güterkraft- und Personenverkehr (auch Werkverkehr) auf Öffentlichen Straßen durchführen, eine besondere  Qualifizierung nachweisen, um in diesem Bereichen selbständig  oder angestellt tätig sein zu dürfen.
Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigem  Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen im Güterverkehr, sowie solche von  Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr.
Dies sieht die europäische "Richtlinie 2003/59 über die  Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter  Kraftfahrzeugen für den Güter- oder Personeneverkehr" vor. Die Umsetzung erfolgt in Deutschland durch das "Gesetz über die Grundqualifikation  und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter  -oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz -  BKrFQG)" vom 14.August 2006, das am 01.Oktober 2006 in Kraft getreten  ist.
Ziel der europäischen Vorschrift ist eine Verbesserung der  Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Der  Gesetzgeber erhofft such durch die verpflichtende Qualifizierung die  Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines rationellen  Kraftstoffverbrauchs.

Der Nachweis der Qualifizierung erfolgt durch den Eintrag der  Schlüsselzahl "95" hinter der jeweiligen Klasse auf dem  EU-Kartenführereschein.

Der Eintrag der Schlüsselzahl erfolgt auf Antrag oder nach Vorlage der entsprechenden Qualifizierungsbescheinigungen.

Überblick:

Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf  Öffentlichen Straßen durchführen und sofern dabei folgende  Kraftfahrzeuge zum Einsatz kommen:

  • Fahrzeuge mit über 3,5 Tonnen zGG im Güterkraft- und Werkverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE)
  • Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)


Keine Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer die im:

  • Güterverkehr eingesetzt werden und die ihren Führerschein (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE) vor dem 10.09.2009 erworben haben.
  • Personenverkehr eingesetzt werden und die ihren Führerschein (Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE) vor dem 10.09.2008 erworben haben.

Allerdings müssen diese Fahrerinnen und Fahrer ggf. bei der nächsten  Verlängerung einen Weiterbildungsnachweis nach dem BKrFQG vorlegen.

Die Qualifizierung nach dem BKrFQG unterteilt sich in die Bereiche „Grundqualifikation“ und „Weiterbildung“

Die Grundqualifikation:

Seit dem 10.09.2008 (Bus) bzw. 10.09.2009 (LKW) muss jeder Fahrerlaubnisinhaber der Klassen D1, D1E, D, DE bzw. C1, C1E, C, CE einen Nachweis über die sog. Grundqualifikation gem  2 Abs. 1 und 2 BKrFQG mit sich führen, soweit Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden (sollen).

Der Nachweis des ordnungsgemäßen Besitzes der Grundqualifikation (Vorlage der Bescheinigung) erfolgt durch die Eintragung der Schlüsselzahl „95“ im Kartenführerschein.

Vom Erwerb der Grundqualifikation sind folgende Personen ausgenommen (Besitzstand § 3 BKrFQG):

§2 Abs. 1 und 2 findet vorbehaltlich des  § 5 keine Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die

  • 1. eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige
    Klasse * besitzen, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist;
  • 2. eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige
        Klasse * besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist.

* als gleichwertige Klassen gelten die „alten“ Fahrerlaubnisse der Klasse 3 (beinhaltet die Klassen C1, C1E und CE 79) und der Klasse 2 (beinhaltet die Klassen C, CE), sowie Dienstfahrerlaubnisse die vor den Stichtagen für die entsprechende Klasse erteilt worden sind.

Der Besitzstandschutz gilt also für alle, die

    - bis 10.09.2008 einen Führerschein der D-Klassen
      und/oder
    - bis 10.09.2009 der C-Klassen
      erworben haben.

Der Besitzstandschutz gilt unbefristet. Das bedeutet, dass zum Stichtag „abgelaufene“ Fahrerlaubnisse oder „entzogene“ Fahrerlaubnisse den Besitzstand hinsichtlich des BKrFQG behalten.

„Besitzständler“ brauchen keine Grundqualifikation i. S. d. BKrFQG erwerben, sie müssen aber alle 5 Jahre eine Weiterbildung absolvieren.

Die Grundqualifikation kann folgendermaßen erworben werden (§ 4 BKrFQG):

Im Rahmen einer Ausbildung zum

Im Rahmen einer Prüfung zur Grundqualifikation ohne Lehrgang

Im Rahmen einer Schulung als beschleunigte Grundqualifikation

- Berufskraftfahrer/in

-Fachkraft im Fahrbetrieb

- weitere staatlich          anerkannte
 
Ausbildungsberufe*

* Option, derzeit keine weiteren Berufe bekannt.

Pürfung vor der IHK nach Erwerb der Fahrerlaubnis

- theor. Prüfung 240 Min.

- prakt. Prüfung max. 210 Min.
  unterteilt in 3 Themenbereiche

Prüfung vor der IHK nach Besuch eines Lehrganges mit 140 Stunden (60 Min), inklusive 10 Fahrstunden.

- theor. Prfung 90 Min.
(Fahrerlaubnis nicht erforderlich)

Entsprechend bestehender „Vorqualifikationen“ und der   Einstufung als Umsteiger oder Quereinsteiger (wird von der IHK festgelegt) verringert sich der Lehr- und Prüfungsaufwand..

Die Grundqualifikation ist an folgende Mindestalterregelung gebunden (§ 2 BKrFQG):

Mindestalter im Personenverkehr (Bus)

Klass e

Ausbildung „Berufskraftfahrer/in oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren fähigkeiten

Grund- qualifikation

beschleunigte Grundqualifikation

D

18 Jahre(Linien - verkehr bis 50 km)

20 Jahre

21 Jahre

21 Jahre (Linien - verkehr bis 50 km)

23 Jahre

DE

18 Jahre(Linien - verkehr bis 50 km)

20 Jahre

21 Jahre

21 Jahre (Linien - verkehr bis 50 km)

23 Jahre

D1

18 Jahre

 

21 Jahre

D1E

18 Jahre

 

21 Jahre

Mindestalter im Güterkraftverkehr (LKW)

Klas se

Ausbildung „Berufskraftfahrer/in oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren fähigkeiten

Grund- qualifikation

beschleunigte Grundqualifikation

C

18 Jahre

18 Jahre

21 Jahre

CE

18 Jahre

18 Jahre

21 Jahre

C1

18 Jahre

18 Jahre

18 Jahre

C1E

18 Jahre

18 Jahre

18 Jahre

Die Weiterbildung ( 5 BKrFQG):

Die Weiterbildung ist 5 Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation / beschleunigten Grundqualifikation abzuschließen und die Nachweise der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen.

    - Die Weiterbildung kann ausschließlich durch Teilnahme am Unterricht
      bei einer anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen

    - Die Weiterbildung hat die Vertiefung der Kenntnisbereiche nach
       Anlage 1 zum BKrFQV zum Inhalt

    - Die Dauer der Weiterbildung betrgät 35 Stunden (60 Min) und kann
      in einem „Lehrgang“ komplett absolviert werden oder auf max. 5
      Unterrichtseinheiten (7 x 60 Min) aufgeteilt werden.

    - Die Teilnahme an der Weiterbildung kann auch auf verschiedene
      Ausbildungsstätten aufgeteilt werden

    - Im Rahmen der Weiterbildung ist keine Prüfung zu absolvieren

    - Die Weiterbildung ist alle 5 Jahre zu wiederholen

    - Der Nachweis der ordnungsgemäßen Weiterbildung (Vorlage der
      Bescheinigung/en) erfolgt im Zuge der Fahrerlaubnisverlängerung
      durch die erneute Eintragung der Schlüsselzahl „95“ im
      Kartenführerschein. Wird der Weiterbildungsnachweis bis zum
      Ablauf der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse nicht vorgelegt,
      kann die Fahrerlaubnis nur ohne Schlüsselzahl „95“ verlängert werden.

Für „Besitzständler“ gelten erweiterte Fristen, je nach Ablaufdatum der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse. Nachfolgende Tabelle soll die Festlegung, wann ein Weiterbildungsnachweis vorgelegt werden soll veranschaulichen.
 

Beispiele Personenverkehr (Bus)

Nächste Fahrerlaubnisverlängerung

Übernächste Fahrerlaubnisverlängerung

Weiterbildung
erforderlich ab

Mai 2008
09. September 2008
Oktober 2008
Juni 2009
Mai 2010
09. September 2010
Oktober 2010
Mai 2011

Mai 2013
09. September 2013
Oktober 2013
Juni 2014
Mai 2015
09. September 2015
Oktober 2015
Mai 2016

09.September 2013
09.September 2013
Oktober 2013
Juni 2014
Mai 2015
09.September 2015
09.September 2013
09.September 2013

Beispiele Güterverkehr (LKW)

Nächste Fahrerlaubnisverlängerung

Übernächste Fahrerlaubnisverlängerung

Weiterbildung
erforderlich ab

Mai 2009
09. September 2009
Oktober 2009
Juni 2010
Mai 2011
09. September 2011
Oktober 2011
Mai 2012

Mai 2014
09. September 2014
Oktober 20143
Juni 2015
Mai 2016
09. September 2016
Oktober 2016
Mai 2017

09.September 2014
09.September 2014
Oktober 2014
Juni 2015
Mai 2016
09.September 2016
09.September 2014
09.September 2014

Erläuterung letztes Beispiel:

Läuft der LKW-Führerschein beispielsweise bereits 2012 aus kann dieser wie bisher lediglich mit der Gesundheitsuntersuchung bis 2017 verlängert werden. Hierbei ist aber zu beachten, dass ohne Eintragung der gesetzlichen vorgeschriebenen Fortbildungsschulungen der Führerschein ab dem 10.09.2014 für gewerbliche Transporte nicht mehr eingesetzt werden darf.
Dies wird im Kartenführerschein kenntlich gemacht in dem die Schlüsselzahl „95“ mit dem Ablaufdatum 09.09.2014 versehen wird.

Empfehlung:

Wird die vorgeschriebene Weiterbildung bis zum Ablaufdatum des Führerscheines z.B. im Jahr 2012 absolviert kann dieser mit Nachweis der Fortbildungsschulungen und der Gesundheitsuntersuchung bereits 2012 verlängert werden und gilt dann ohne Einschränkung bis 2017. Somit entfällt eine zusätzliche Verlängerung 2014. Um die betroffenen Fahrer zu entlasten empfehlen wir Ihnen bereits im nächsten Jahr mit jährlich einer bzw. zwei Fortbildungsschulungen (werden auch am Samstag angeboten) anzufangen um so die notwendigen Nachweise erbringen zu können.

Anmerkung:

Eine Synchronisation der C- Klassen mit den D-Klassen sowie der Schlüsselzahl „95“ oder umgekehrt, kann nach Rücksprache mit der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten durchgeführt werden.
Hierbei wird vorab darauf hingewiesen, dass bereits erteilte Gültigkeitszeiträume nicht gekürzt
werden. Es ist somit auch nicht möglich, bestehende Fahrerlaubnisklassen zeitlich einzukürzen um etwa in den Genuss der erweiterten Zeiträume (09.09.2015 – Bus; 09.09.2016 – LKW) zu gelangen. Eine Synchronisation kann erst mit dem kommenden Verlängerungsintervall durchgeführt werden in dem der Antragsteller auf die volle Laufzeit (5 Jahre) verzichtet und zur Synchronisation eine kürzere Laufzeit akzeptiert
.

Hinweis für alle, die noch keinen Verlängerungsintervall durchlaufen haben weil sie das 50. Lebensjahr noch nicht erreicht haben:

Fahrerlaubnisinhaber welche mit ihrem 50. Geburtstag nach dem 09. September 2014 fallen, dürfen die entsprechende Fahrerlaubnisklasse ohne erforderliche Weiterbildung nur bis zum Stichtag gewerblich nutzen. Der alte Führerschein muss somit zum Stichtag umgetauscht und kann unter Vorlage der Weiterbildungsbescheinigung mit dem Eintrag der Schlüsselzahl „95“ verlängert werden.

Beispiel:

50. Geburtstag

Erste Verlängerung bis

Weiterbildung erforderlich ab

Juli 2016

Juli 2016

09.September 2014

Anwendungsbereich des BKrFQG

  • Anwendung auf alle Fahrer/innen (deutsche Staatsangehörige;
    Staatsangehörige aus EU-/EWRStaaten; Staatsangehörige aus
     Drittstaaten, die bei einem Unternehmen im Sitz in der EU/EWR
     beschäftigt oder eingesetzt werden…..

……..soweit sie

  • Fahrten im Güterverkehr/Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken durchführen mit Kfz, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen
     
  • C1, C1E, C, CE: Fahrzeuge > 3,5 t zGG im Güterverkehr oder
     
  • D1, D1E, D, DE: Fahrzeuge > 8 Fahrgastplätze im Personenverkehr
    erforderlich ist.
     
  • maßgeblich: welche Fahrerlaubnisklasse braucht der Fahrer für das Fahrzeug? (Kurierfahrer im „Fiat Ducato“ z.B. im Regelfall nicht., da für das Fahrzeug meist die Klasse B ausreichend ist)
     
  • die Nutzung der Fahrzeuge muss zu gewerblichen (nicht privaten) Zwecken erfolgen
     
  • grundsätzlich ist der Werkverkehr auch betroffen, ebenso wie die Körperschaften des öffentlichen Rechts / kommunale Betriebe, etc.
     
  • ausgenommen sind Kraftfahrzeuge,
  • o deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreiten

    o die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der
       anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des
       Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und
       Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder
       ihren Weisungen unterliegen

    o die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten
       Rettungsdiensten eingesetzt werden

    o die zum Zwecke der technischen Entwicklung und zur Reparatur oder
       Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen
       unterzogen werden

    o die zur Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder
       Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes
       oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs- Zulassungsordnung
       übertragen sind, eingesetzt werden

    o die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden
       sind

    o die zur Beförderung von Material und Ausrüstung, das der Fahrer
       oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich
       beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um Hauptbeschäftigung
       handelt (sog. Handwerkerregelung)

    o während sie als Fahrschulfahrzeuge zur Ausbildung von Fahrschülern
        in  Gebrauch sind

Abgrenzung des Anwendungsbereichs des BKrFQG

    Einzelfälle, nicht ausgenommen vom BKrFQG: z.B.

    o Fahrer die im Werkverkehr fahren

    o Fahrer die freigestellte Schülerverkehre i.S.d. PBefG fahren

    o Fahrer von Bergungs-/Abschleppwagen/Kranfahrzeugen, sofern es
        sich um die Haupttätigkeit des Fahrers handelt

    o Fahrer von kommunalen Eigenbetrieben (Gewinnerzielungsabsicht
         ist hier nicht erforderlich) und Bauhöfen

    o Mitarbeiter von Sozialstationen, die mit Mietfahrzeugen zu
         betreuende Personen befördern

    o Fahrlehrer, die gewerbliche Beförderungen durchführen

Einzelfälle, ausgenommen vom BKrFQG: z.B.

    o Fahrer von Fahrzeugen mit 45 km/h Höchstgeschwindigkeit

    o Fahrer von Fahrzeugen der Bundeswehr, Polizei, Zoll,
         Notfallrettung, etc.

    o Fahrer von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (nicht zur
         Beförderung von Gütern/ Personen geeignet)

    o Fahrer die der „Handwerkerregelung“ unterliegen (allerdings ist hier
        eine Abgrenzung zur Haupttätigkeit erforderlich, es zählt die
        Gesamtschau aller Umstände und ist immer eine
        Einzelfallentscheidung)

    …ein krampfhaftes Bemühen durch Herleiten besonderer Fallkonstellationen, um unter die „Handwerkerregelung“ zu fallen ist in der Regel ein Anzeichen dafür, dass man gerade nicht unter diese Regelung fällt…..

    o Werkstatt- und Bauhofmitarbeiter für Anlieferungsfahrten

    o Werkstattmitarbeiter von Verkehrsbetrieben (Probefahrten, etc.)

Einbeziehung von Fahrerinnen und Fahrern von kommunalen Eigenbetrieben
– Anstalten, Körperschaften oder Stiftungen des öffentlichen Rechts – in das BKrFQG

Bei diesen Fahrerinnen und Fahrern handelt es sich um Beschäftigte von z. B. städtischen Bühnen, Stadtreinigung und Abfallentsorgung, also Fahrten im Güterkraft- und Personenverkehr, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Hierzu wurde die Festlegung getroffen, dass auch diese Fahrten grundsätzlich unter die Bestimmungen des BKrFQG fallen. Sofern demnach die „Hauptbeschäftigung“ (also die arbeitsvertragliche Hauptleistung) von Beschäftigten solcher Branchen das Fahren mit Kraftfahrzeugen von Gütern oder Personen ist, sind die Tatbestände des BKrFQG erfüllt und entsprechende Aus- und Weiterbildungen nachzuweisen.

Einschränkung:

Tätigkeiten, die als Hauptbeschäftigung das Fahren von sog. „selbstfahrenden Arbeitsmaschinen“ aufweisen (z. B. Betonpumpen, Saug- und Spülfahrzeuge, Kanalfernauge, Hubsteige, Unimog), fallen nicht unter das BKrFQG.

 

Auslegung der Begriffe „Haupttätigkeit“ und „Material/Ausrüstung“

Für die Definition der Haupttätigkeit ist insbesondere die arbeitsvertragliche Hauptleistung maßgeblich, also wie viel Zeit der Transport von Gütern bzw. die Beförderung von Personen neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt.

Achtung:

Die Beförderung von Personen im Linien- oder Gelegenheitsverkehr durch Beschäftigte, die in ihrer arbeitsvertraglichen Hauptleistung z. B. in Funktion der Verwaltung oder der Werkstatt tätig sind, unterliegt dem BKrFQG. Hier gilt grundsätzlich: die gewerbliche Personenbeförderung, auch wenn sie lediglich ein oder zwei Stunden am Tag durchgeführt wird, erfordert den Nachweis der entsprechenden Aus- und Weiterbildung nach dem BKrFQG.

Die Begriffe Material und Ausrüstung sind „weit“ auszulegen. D. h. auch, dass der Transport defekter PKWs und Busse bzw. deren Auswechslung auf der Strecke durch die Werkstatt nicht den Bestimmungen des BKrFQG unterliegen.

Werkstattmitarbeiter, die eigene Busse aus dem Verkehrsnetz bergen, Probefahrten nach Instandsetzungsarbeiten durchführen sowie Arbeitsgeräte (Turmwagen, Schienenreinigungsfahrzeuge) zu Instandhaltungszwecken führen, unterliegen ebenfalls nicht den Regelungen des BKrFQG.

Auch der zur Erbringung von Dienst- und Werksleistungen notwendige Transport von Werkzeugen, Ersatzteile, Baumaterialien, Geräten u. ä. fällt nicht unter das BKrFQG. Dabei kommt es stets darauf an, dass das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.

 

„Sonderfahrten“ mit Bussen

Grundsätzlich unterliegen sämtliche Sonderfahrten, die mit einem Omnibus mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz durchgeführt werden, dem BKrFQG. Hierfür eingesetzte Fahrerinnen und Fahrer müssen also die entsprechenden Befähigungsnachweise des BKrFQG besitzen. Dies gilt sowohl für die Anmietung von Fahrzeugen und Fahrern durch externe Gesellschaften, Vereine, Schulen etc. beim Verkehrsunternehmen als auch für Fahrten z. B. des Aufsichtsrates von Stadtwerken. Auch die Beförderung mobilitätseingeschränkter Personen („Behindertenbeförderung“) fällt darunter.

 

Begriff „eingesetzte“ Fahrer (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BKrFQG) Auslegung.

Für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland kann es sich hierbei nur um „Leiharbeiter“ handeln.

In Deutschland gibt es keine selbständigen Kraftfahrer, also Fahrerinnen oder Fahrer die ihre Fahrertätigkeit als „Selbständige“ anbieten. Selbständige, benötigen für die Beförderung von Personen oder fremden Gütern immer eine Genehmigung und sind somit ein Unternehmen.

 

Findet das BKrFQG auf das Führen von Gefangenentransporten durch die Polizei / andere Behörden Anwendung?

Laut BMVBS handelt es sich um eine Personenbeförderung im hoheitlichen Bereich. Diese Tätigkeit fällt somit nicht unter das BKrFQG.

 

Muss der Fahrer von im Polizeidienst Tätigen, die im Rahmen ihrer Ausbildung durch den Träger der Bildungseinrichtung befördert werden, auch im Besitz einer Grundqualifikation sein?

Beispiel: Eine als Fahrer bei der Polizeihochschule angestellte Person befördert die dort studierenden Polizeibeamten sowie die Gäste (ebenfalls Polizei) der Hochschule.
Ein Freistellungstatbestand wird nicht gesehen, d. h. der Fahrer muss im Besitz der Grundqualifikation sein. Nach Auffassung des Ministeriums liegt keine Personenbeförderung im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit vor. Diese Art von Personenbeförderung könnte genauso gut auch an ein privatwirtschaftliches Omnibusunternehmen vergeben werden.

 

Abschleppfahrten in die Werkstatt / Weiterfahren in andere Werkstätten.

Unmittelbare Kundenfahrten im Bring- und Holdienst von Werkstätten sind von den Vorschriften des BKrFQG befreit. Weiterfahrten sind nicht befreit, hier handelt es sich wieder um einen klassischen Transport von Gütern der unter das BKrFQG fällt.

 

Sind Fahrer, die in der Land- und Forstwirtschaft oder Fischzucht eingesetzt werden, vom BKrFQG befreit?

Fahrer, die in der Land- und Forstwirtschaft oder Fischzucht eingesetzt werden, sind vom BKrFQG befreit, wenn sie Beförderungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 GüKG durchführen. § 2 Abs. 1 Nr. 6 GüKG befreit die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen durch landwirtschaftliche Unternehmen. § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG befreit die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen.
Außerdem muss die Beförderung für eigene Zwecke oder für andere Betriebe dieser Art im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder eines Maschinenrings erfolgen.

 

Die Befreiung für in der Land- und Forstwirtschaft oder Fischzucht tätige Fahrer ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG (siehe auch Gesetzesbegründung in der Bundesratsdrucksache 259/06 vom 07.04.2006 Seite 18). Die Ausnahme ist daher nur anwendbar, soweit es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt.

Unterliegen Fahrer, die bei Autovermietern beschäftigt sind, dem BKrFQG?

Ja, das BKrFQG sieht für Leerfahrten, die der Überführung von Fahrzeugen dienen, keine Ausnahmeregelung vor.

 

Gilt die Ausnahmeregelung von den Bestimmungen über Lenk- und Ruhezeiten für „Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung der Fahrerlaubnis oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen“ (§ 18 Abs. 1 Nr. 8 FPersVO bei Fahrten im Rahmen der Weiterbildung (z. B. ECO-Training)?

Ja, Fahrten im Rahmen von Weiterbildungsveranstaltungen (eigentliche Schulungsfahrt) fallen nach Auffassung des Bundesamtes unter die Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 1 Nr. 7 FPersV. Voraussetzung ist, dass die Schulungsfahrt im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildungsverpflichtung erfolgt.

 

Wann sind Fahrten mit einem Fahrzeug der Fahrerlaubnisklasse CE als Privatfahrten zu qualifizieren?

Der Geltungsbereich des BKrFQG ist gemäß. § 1 Abs. 1 S. 1 BKrFQG auf Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken beschränkt. Fahrten zu privaten Zwecken (beispielsweise private Umzüge oder Fahrten im Rahmen der ehrenamtlichen Mitarbeit in Vereinen) fallen grundsätzlich nicht unter den Geltungsbereich des BKrFQG. Von einer gewerblichen Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die Tätigkeit mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist. Gewinnerzielungsabsicht ist die Absicht, einen nennenswerten Überschuss über die Selbstkosten zu erwirtschaften. Unerheblich ist dabei,ob dieses Ziel erreicht wird. In diesem Fall ist darauf hinzuweisen, dass Fahrer, die bei Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. kommunalen Eigenbetrieben) beschäftigt sind dem BKrFQG unterliegen, auch wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

 

Findet das BKrFQG Anwendung auf Fahrerinnen und Fahrer, die bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber beschäftigt sind?

Das BKrFQG gilt für Fahrerinnen und Fahrer, die für juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. kommunale Baubetriebshöfe) tätig sind, da unter den Begriff „zu gewerblichen Zwecken“ im Sinne des BKrFQG auch Fahrten im Güterkraftverkehr fallen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

 

 

Allgemeines:

Die vorgenannten Einordnungen wurden an Hand bislang vorliegender Veröffentlichung getroffen (Einzelfallbeurteilungen); auf Grund durchaus unterschiedlichster Einordnungen weitestgehend gleicher Sachverhalte kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Gewähr hierfür übernommen werden; eine sich erst noch entwickelnde Rechtsprechung muss daher noch abgewartet werden. Insgesamt kann die vorgenannte Einordnung lediglich eine Hilfe bei der Beurteilung weiterer Sachverhalte sein.

Gewichtigster Maßstab wird sein, ob das Führen eines Fahrzeuges der einschlägigen Klassen die hauptsächliche Tätigkeit einnimmt, denn die Kontrollbehörden bedienen sich bzgl. einer Beurteilung des Auslesens der Fahrerkarte (Digigerät), das für Fahrzeuge der einschlägigen Klassen ohnehin weitestgehend obligatorisch ist.

Die Entscheidung ob die ausgeführte Tätigkeit unter die Bestimmungen des BKrFQG fällt, hat jeder Einzelne für sich zu entscheiden. Hilfestellung können hier die einschlägigen Berufsverbände geben.

Verbindliche Auskünfte bezüglich der Tätigkeit können aufgrund der unterschiedlichen Fallkonstellationen weder von der Fahrerlaubnisbehörde noch von der IHK erteilt werden.

Die Fahrerlaubnisbehörde ist zuständig für die Kontrolle der Qualifizierungs- und Weiterbildungsbescheinigungen und der Eintragung der Schlüsselzahl „95“.

Die IHK ist zuständig für die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer und Fahrerinnen im Güterkraft- und Personenverkehr.

 

 

Die einschlägigen Bestimmungen sowie ein Fragen- Antworten-Katalog sind unter dem nachstehenden link nachzulesen.

 

http://www.bag.bund.de -> Thema: Neue Qualifikations- und Weiterbildungsvorschriften für Berufskraftfahrer im Güterverkehr ab 10.09.2009