Einbeziehung von Fahrerinnen und Fahrern von kommunalen Eigenbetrieben – Anstalten, Körperschaften oder Stiftungen des öffentlichen Rechts – in das BKrFQG
Bei diesen Fahrerinnen und Fahrern handelt es sich um Beschäftigte von z. B. städtischen Bühnen, Stadtreinigung und Abfallentsorgung, also Fahrten im Güterkraft- und Personenverkehr, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Hierzu wurde die Festlegung getroffen, dass auch diese Fahrten grundsätzlich unter die Bestimmungen des BKrFQG fallen. Sofern demnach die „Hauptbeschäftigung“ (also die arbeitsvertragliche Hauptleistung) von Beschäftigten solcher Branchen das Fahren mit Kraftfahrzeugen von Gütern oder Personen ist, sind die Tatbestände des BKrFQG erfüllt und entsprechende Aus- und Weiterbildungen nachzuweisen.
Einschränkung:
Tätigkeiten, die als Hauptbeschäftigung das Fahren von sog. „selbstfahrenden Arbeitsmaschinen“ aufweisen (z. B. Betonpumpen, Saug- und Spülfahrzeuge, Kanalfernauge, Hubsteige, Unimog), fallen nicht unter das BKrFQG.
Auslegung der Begriffe „Haupttätigkeit“ und „Material/Ausrüstung“
Für die Definition der Haupttätigkeit ist insbesondere die arbeitsvertragliche Hauptleistung maßgeblich, also wie viel Zeit der Transport von Gütern bzw. die Beförderung von Personen neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt.
Achtung:
Die Beförderung von Personen im Linien- oder Gelegenheitsverkehr durch Beschäftigte, die in ihrer arbeitsvertraglichen Hauptleistung z. B. in Funktion der Verwaltung oder der Werkstatt tätig sind, unterliegt dem BKrFQG. Hier gilt grundsätzlich: die gewerbliche Personenbeförderung, auch wenn sie lediglich ein oder zwei Stunden am Tag durchgeführt wird, erfordert den Nachweis der entsprechenden Aus- und Weiterbildung nach dem BKrFQG.
Die Begriffe Material und Ausrüstung sind „weit“ auszulegen. D. h. auch, dass der Transport defekter PKWs und Busse bzw. deren Auswechslung auf der Strecke durch die Werkstatt nicht den Bestimmungen des BKrFQG unterliegen.
Werkstattmitarbeiter, die eigene Busse aus dem Verkehrsnetz bergen, Probefahrten nach Instandsetzungsarbeiten durchführen sowie Arbeitsgeräte (Turmwagen, Schienenreinigungsfahrzeuge) zu Instandhaltungszwecken führen, unterliegen ebenfalls nicht den Regelungen des BKrFQG.
Auch der zur Erbringung von Dienst- und Werksleistungen notwendige Transport von Werkzeugen, Ersatzteile, Baumaterialien, Geräten u. ä. fällt nicht unter das BKrFQG. Dabei kommt es stets darauf an, dass das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.
„Sonderfahrten“ mit Bussen
Grundsätzlich unterliegen sämtliche Sonderfahrten, die mit einem Omnibus mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz durchgeführt werden, dem BKrFQG. Hierfür eingesetzte Fahrerinnen und Fahrer müssen also die entsprechenden Befähigungsnachweise des BKrFQG besitzen. Dies gilt sowohl für die Anmietung von Fahrzeugen und Fahrern durch externe Gesellschaften, Vereine, Schulen etc. beim Verkehrsunternehmen als auch für Fahrten z. B. des Aufsichtsrates von Stadtwerken. Auch die Beförderung mobilitätseingeschränkter Personen („Behindertenbeförderung“) fällt darunter.
Begriff „eingesetzte“ Fahrer (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BKrFQG) Auslegung.
Für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland kann es sich hierbei nur um „Leiharbeiter“ handeln.
In Deutschland gibt es keine selbständigen Kraftfahrer, also Fahrerinnen oder Fahrer die ihre Fahrertätigkeit als „Selbständige“ anbieten. Selbständige, benötigen für die Beförderung von Personen oder fremden Gütern immer eine Genehmigung und sind somit ein Unternehmen.
Findet das BKrFQG auf das Führen von Gefangenentransporten durch die Polizei / andere Behörden Anwendung?
Laut BMVBS handelt es sich um eine Personenbeförderung im hoheitlichen Bereich. Diese Tätigkeit fällt somit nicht unter das BKrFQG.
Muss der Fahrer von im Polizeidienst Tätigen, die im Rahmen ihrer Ausbildung durch den Träger der Bildungseinrichtung befördert werden, auch im Besitz einer Grundqualifikation sein?
Beispiel: Eine als Fahrer bei der Polizeihochschule angestellte Person befördert die dort studierenden Polizeibeamten sowie die Gäste (ebenfalls Polizei) der Hochschule. Ein Freistellungstatbestand wird nicht gesehen, d. h. der Fahrer muss im Besitz der Grundqualifikation sein. Nach Auffassung des Ministeriums liegt keine Personenbeförderung im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit vor. Diese Art von Personenbeförderung könnte genauso gut auch an ein privatwirtschaftliches Omnibusunternehmen vergeben werden.
Abschleppfahrten in die Werkstatt / Weiterfahren in andere Werkstätten.
Unmittelbare Kundenfahrten im Bring- und Holdienst von Werkstätten sind von den Vorschriften des BKrFQG befreit. Weiterfahrten sind nicht befreit, hier handelt es sich wieder um einen klassischen Transport von Gütern der unter das BKrFQG fällt.
Sind Fahrer, die in der Land- und Forstwirtschaft oder Fischzucht eingesetzt werden, vom BKrFQG befreit?
Fahrer, die in der Land- und Forstwirtschaft oder Fischzucht eingesetzt werden, sind vom BKrFQG befreit, wenn sie Beförderungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 GüKG durchführen. § 2 Abs. 1 Nr. 6 GüKG befreit die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen durch landwirtschaftliche Unternehmen. § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG befreit die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen. Außerdem muss die Beförderung für eigene Zwecke oder für andere Betriebe dieser Art im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder eines Maschinenrings erfolgen.
Die Befreiung für in der Land- und Forstwirtschaft oder Fischzucht tätige Fahrer ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG (siehe auch Gesetzesbegründung in der Bundesratsdrucksache 259/06 vom 07.04.2006 Seite 18). Die Ausnahme ist daher nur anwendbar, soweit es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt.
Unterliegen Fahrer, die bei Autovermietern beschäftigt sind, dem BKrFQG?
Ja, das BKrFQG sieht für Leerfahrten, die der Überführung von Fahrzeugen dienen, keine Ausnahmeregelung vor.
Gilt die Ausnahmeregelung von den Bestimmungen über Lenk- und Ruhezeiten für „Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung der Fahrerlaubnis oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen“ (§ 18 Abs. 1 Nr. 8 FPersVO bei Fahrten im Rahmen der Weiterbildung (z. B. ECO-Training)?
Ja, Fahrten im Rahmen von Weiterbildungsveranstaltungen (eigentliche Schulungsfahrt) fallen nach Auffassung des Bundesamtes unter die Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 1 Nr. 7 FPersV. Voraussetzung ist, dass die Schulungsfahrt im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildungsverpflichtung erfolgt.
Wann sind Fahrten mit einem Fahrzeug der Fahrerlaubnisklasse CE als Privatfahrten zu qualifizieren?
Der Geltungsbereich des BKrFQG ist gemäß. § 1 Abs. 1 S. 1 BKrFQG auf Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken beschränkt. Fahrten zu privaten Zwecken (beispielsweise private Umzüge oder Fahrten im Rahmen der ehrenamtlichen Mitarbeit in Vereinen) fallen grundsätzlich nicht unter den Geltungsbereich des BKrFQG. Von einer gewerblichen Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die Tätigkeit mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist. Gewinnerzielungsabsicht ist die Absicht, einen nennenswerten Überschuss über die Selbstkosten zu erwirtschaften. Unerheblich ist dabei,ob dieses Ziel erreicht wird. In diesem Fall ist darauf hinzuweisen, dass Fahrer, die bei Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. kommunalen Eigenbetrieben) beschäftigt sind dem BKrFQG unterliegen, auch wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Findet das BKrFQG Anwendung auf Fahrerinnen und Fahrer, die bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber beschäftigt sind?
Das BKrFQG gilt für Fahrerinnen und Fahrer, die für juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. kommunale Baubetriebshöfe) tätig sind, da unter den Begriff „zu gewerblichen Zwecken“ im Sinne des BKrFQG auch Fahrten im Güterkraftverkehr fallen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
Allgemeines:
Die vorgenannten Einordnungen wurden an Hand bislang vorliegender Veröffentlichung getroffen (Einzelfallbeurteilungen); auf Grund durchaus unterschiedlichster Einordnungen weitestgehend gleicher Sachverhalte kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Gewähr hierfür übernommen werden; eine sich erst noch entwickelnde Rechtsprechung muss daher noch abgewartet werden. Insgesamt kann die vorgenannte Einordnung lediglich eine Hilfe bei der Beurteilung weiterer Sachverhalte sein.
Gewichtigster Maßstab wird sein, ob das Führen eines Fahrzeuges der einschlägigen Klassen die hauptsächliche Tätigkeit einnimmt, denn die Kontrollbehörden bedienen sich bzgl. einer Beurteilung des Auslesens der Fahrerkarte (Digigerät), das für Fahrzeuge der einschlägigen Klassen ohnehin weitestgehend obligatorisch ist.
Die Entscheidung ob die ausgeführte Tätigkeit unter die Bestimmungen des BKrFQG fällt, hat jeder Einzelne für sich zu entscheiden. Hilfestellung können hier die einschlägigen Berufsverbände geben.
Verbindliche Auskünfte bezüglich der Tätigkeit können aufgrund der unterschiedlichen Fallkonstellationen weder von der Fahrerlaubnisbehörde noch von der IHK erteilt werden.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist zuständig für die Kontrolle der Qualifizierungs- und Weiterbildungsbescheinigungen und der Eintragung der Schlüsselzahl „95“.
Die IHK ist zuständig für die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer und Fahrerinnen im Güterkraft- und Personenverkehr.
Die einschlägigen Bestimmungen sowie ein Fragen- Antworten-Katalog sind unter dem nachstehenden link nachzulesen.
http://www.bag.bund.de -> Thema: Neue Qualifikations- und Weiterbildungsvorschriften für Berufskraftfahrer im Güterverkehr ab 10.09.2009
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